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  • ThomB

mehr als 1000 Beiträge seit 28.10.2009

Zur allgemeinen Klärung der Rechtsstellung des Generalbundesanwalts...

..poste ich hier einfach mal das, was er auf seiner Webseite dazu sagt (Volltext):

Rechtliche Stellung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt (§ 149 GVG). Die Ernennung der Oberstaatsanwälte und der Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof bedarf hingegen nicht der Zustimmung der Länderkammer.

Der Generalbundesanwalt, die Bundesanwälte, die Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof sind auf Lebenszeit berufene Beamte. Für sie gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze und Regelungen. Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit richtet sich indes vor allem nach den speziellen Vorschriften der Strafprozessordnung.

Die Stellung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof weist eine statusrechtliche Besonderheit auf. Der Generalbundesanwalt ist "politischer Beamter" (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BBG). Die beamtenrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass er sich in Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung befindet. Er kann jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof können wichtige Belange der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland berühren und nachhaltige Auswirkungen auf die außenpolitischen Beziehungen zu anderen Staaten zeitigen. Als "politischer Beamter" hat der Generalbundesanwalt darauf Bedacht zu nehmen, dass die grundlegenden staatsschutzspezifischen kriminalpolitischen Ansichten der Regierung im Rahmen der strafprozessualen Vorgaben und Handlungsspielräume in die Strafverfolgungstätigkeit einfließen und umgesetzt werden.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nicht Teil der rechtsprechenden ("Dritten") Gewalt. Er gehört organisatorisch zur Exekutive. Der Generalbundesanwalt ist in seinen amtlichen Verrichtungen wie jeder anderer Staatsanwalt auch von den Gerichten unabhängig (§ 150 GVG). Funktional ist die Behörde indes als ein den Gerichten zugeordnetes, notwendiges Organ der Strafrechtspflege in die Justiz eingegliedert. Staatsanwälten und Richtern ist gemeinsam die Aufgabe der Justizgewährung übertragen. Eine strafgerichtliche Untersuchung kann nur auf Anklage der Staatsanwaltschaft erfolgen (Akkusationsprinzip, § 151 StPO).

Die Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ist hierarchisch und monokratisch aufgebaut. Der Generalbundesanwalt leitet die Behörde. Seine Mitarbeiter handeln bei Vornahme ihrer Amtsverrichtungen als dessen Vertreter (§ 144 GVG).

Der Generalbundesanwalt kann als Behördenleiter auf die Bearbeitung sämtlicher Vorgänge und Verfahren durch Übernahme der Sachbearbeitung in eigene Regie oder durch Ersetzung eines Sachbearbeiters Einfluss nehmen (§ 145 Abs. 1 GVG). Darüber hinaus kann er generell oder im Einzelfall Weisungen zur Sachbehandlung erteilen (§ 147 Nr. 3 i.V.m. § 146 GVG). In der staatsanwaltschaftlichen Praxis spielt das Weisungsrecht des Behördenleiters allerdings keine nennenswerte Rolle. Lösungen werden in aller Regel konsensual gesucht und gefunden.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gegenüber den Staatsanwaltschaften der Länder kein Weisungsrecht. Ebenso wenig übt er die Dienstaufsicht über sie aus. Diese steht den Generalstaatsanwälten der Länder und den Landesjustizministerien zu. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kann jedoch in den gesetzlich geregelten Einzelfällen Verfahren aus seinem Zuständigkeitsbereich an die Landesstaatsanwaltschaften abgeben oder Verfahren aus deren Bereich an sich ziehen.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nr. 1 GVG). Dieser trägt innerhalb der Bundesregierung und gegenüber dem Parlament die politische Verantwortung für die Tätigkeit der Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.

Quelle: http://www.generalbundesanwalt.de/de/stellung.php; Hervorhebungen von mir.

Angesichts dieser Darstellung kann man nur zu dem Schluss kommen, dass Hr. Range ein mindestens genausio verlogenes A****loch ist wie Maas, Maaßen und de Maizière.

Cheers
T.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (05.08.2015 13:58).

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